REACH Verordnung

 

REACH - das ist der Name der Verordnung über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe in der Europäischen Union.

 

Im AUSTRIALPIN-Sortiment gibt es Produkte und Komponenten, die zum Teil aus Messing bestehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass Blei ein Bestandteil von Messing ist und damit ebenfalls zu einem geringen Prozentsatz in unseren Produkten und Komponenten vorkommen kann.

 

Da Blei auf der Kandidatenliste der REACH-Verordnung steht, erfüllen wir hiermit unsere Pflicht im Rahmen der REACH-Verordnung, Sie über dieses Vorkommen zu informieren.

Im Rahmen der REACH-Verordnung ist es die Pflicht des Händlers, dass dieser seine Business-Kunden ebenfalls über das Vorkommen von Blei in AUSTRIALPIN-Produkten informiert.

Endkunden müssen nur auf deren Nachfrage Auskünfte über die Verwendung chemischer Stoffe auf der REACH-Kandidatenliste gegeben werden.


 

 

 

 

Detaillierte Informationen zur REACH-Verordnung

 

Die Verordnung (EG) 1907/2006 des europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) regelt das Herstellen, das Inverkehrbringen und die Verwendung chemischer Stoffe und daraus hergestellter Gemische.

 

Unser Haus liefert derzeit COBRA Klickschnallen und Karabiner  welche folgende Einzelkomponenten enthalten, die aus Kupferlegierungen gefertigt wurden: Clips,

Verschlusshülsen, usw...

 

Im Sinne der REACH-Verordnung handelt es sich bei unseren Produkten um Erzeugnisse.

 

Entsprechend Artikel 33 der REACH-Verordnung müssen Lieferanten von Erzeugnissen ihre Abnehmer darüber informieren, wenn das gelieferte Erzeugnis einen Stoff der REACH-Kandidatenliste (SVHC-Liste) in Gehalten größer als 0,1 Massenprozent enthält. Am 27.06.2018 wurde Blei (CAS: 7439-92-1 / EINECS: 231-100-4) in die Kandidatenliste SVHC aufgenommen. Diese Aufnahme löst eine diesbezügliche Informationspflicht in der Lieferkette aus. Wir informieren Sie hiermit darüber, dass die oben benannten Teilkomponenten unserer Erzeugnisse aus Kupferlegierungen gefertigt wurden, welche Blei in Gehalten größer als 0,1 % bis maximal 0,5% Masseprozent aufweisen. Unverändert bleiben die gefahrstoffrechtliche Einstufung, die Regeln zum sicheren Umgang mit Bleimetall sowie das Anwendungsspektrum unserer Produkte. Erzeugnisse aus Kupfer und Kupferlegierungen fallen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) und unterliegen somit nicht der Einstufungs- und Kennzeichnungspflicht.